Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Grundsätzliche Bestimmungen über das Verhältnis der Schule zur Kirche
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 48/1868 aufgehoben durch BGBl. Nr. 240/1962RGBl. Nr. 48 aus 1868, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 240 aus 1962,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Inkrafttretensdatum
11.07.1868
Außerkrafttretensdatum
08.08.1962aufgehoben durch BGBl. Nr. 240/1962
Index
70/07 Schule und Kirche
Beachte
Zum Inkrafttreten vgl. § 6, RGBl. Nr. 113/1869.Zum Inkrafttreten vergleiche Paragraph 6,, RGBl. Nr. 113 aus 1869,.
Text
§. 10. Zur Leitung und Aufsicht über das Erziehungswesen, dann über die Volksschulen und Lehrerbildungsanstalten werden in jedem Königreiche und LandeParagraph 10, Zur Leitung und Aufsicht über das Erziehungswesen, dann über die Volksschulen und Lehrerbildungsanstalten werden in jedem Königreiche und Lande
ein Landesschulrath als oberste Landesschulbehörde,
ein Bezirksschulrath für jeden Schulbezirk,
ein Ortsschulrath für jede Schulgemeinde bestellt.
Die Eintheilung des Landes in Schulbezirke erfolgt durch die Landesgesetzgebung.
Zuletzt aktualisiert am
03.05.2024
Dokumentnummer
NOR12117842
Alte Dokumentnummer
N7186830809L