Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Grundsätzliche Bestimmungen über das Verhältnis der Schule zur Kirche
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 48/1868 aufgehoben durch BGBl. Nr. 240/1962RGBl. Nr. 48 aus 1868, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 240 aus 1962,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 12Paragraph 12
Inkrafttretensdatum
11.07.1868
Außerkrafttretensdatum
08.08.1962aufgehoben durch BGBl. Nr. 240/1962
Index
70/07 Schule und Kirche
Beachte
Zum Inkrafttreten vgl. § 6, RGBl. Nr. 113/1869.Zum Inkrafttreten vergleiche Paragraph 6,, RGBl. Nr. 113 aus 1869,.
Text
§. 12. In den Landesschulrath sind unter dem Vorsitze des Statthalters (Landeschefs) oder seines Stellvertreters Mitglieder der politischen Landesstelle, Abgeordnete des Landesausschusses, Geistliche aus den im Lande bestehenden Konfessionen und Fachmänner im Lehrwesen zu berufen.Paragraph 12, In den Landesschulrath sind unter dem Vorsitze des Statthalters (Landeschefs) oder seines Stellvertreters Mitglieder der politischen Landesstelle, Abgeordnete des Landesausschusses, Geistliche aus den im Lande bestehenden Konfessionen und Fachmänner im Lehrwesen zu berufen.
Die Zusammensetzung der im §. 10, lit. b und c bezeichneten Bezirks- und Ortsschulräthe wird durch die Landesgesetzgebung festgestellt.Die Zusammensetzung der im Paragraph 10,, Litera b und c bezeichneten Bezirks- und Ortsschulräthe wird durch die Landesgesetzgebung festgestellt.
Schlagworte
Bezirksschulrat
Zuletzt aktualisiert am
03.05.2024
Dokumentnummer
NOR12117844
alte Dokumentnummer
N7186830811L