Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Grundsätzliche Bestimmungen über das Verhältnis der Schule zur Kirche
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 48/1868 aufgehoben durch BGBl. Nr. 240/1962RGBl. Nr. 48 aus 1868, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 240 aus 1962,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 13Paragraph 13
Inkrafttretensdatum
11.07.1868
Außerkrafttretensdatum
08.08.1962aufgehoben durch BGBl. Nr. 240/1962
Index
70/07 Schule und Kirche
Beachte
Zum Inkrafttreten vgl. § 6, RGBl. Nr. 113/1869.Zum Inkrafttreten vergleiche Paragraph 6,, RGBl. Nr. 113 aus 1869,.
Text
§. 13. Durch die Landesgesetzgebung sind die näheren Bestimmungen in Betreff der Zusammensetzung und Einrichtung des Landes-, Bezirks- und Orthsschulrathes, dann die gegenseitige Abgränzung des Wirkungsbereiches derselben, ferner die näheren Bestimmungen rücksichtlich des Ueberganges des Wirkungsbereiches der bisherigen geistlichen und weltlichen Schulbehörden an den Landes-, Bezirks- und Orthsschulrath festzustellen.Paragraph 13, Durch die Landesgesetzgebung sind die näheren Bestimmungen in Betreff der Zusammensetzung und Einrichtung des Landes-, Bezirks- und Orthsschulrathes, dann die gegenseitige Abgränzung des Wirkungsbereiches derselben, ferner die näheren Bestimmungen rücksichtlich des Ueberganges des Wirkungsbereiches der bisherigen geistlichen und weltlichen Schulbehörden an den Landes-, Bezirks- und Orthsschulrath festzustellen.
Ebenso ist durch das Landesgesetz zu bestimmen, ob und wieferne ausnahmesweise auch Abgeordnete von bedeutenden Gemeinden in den Landesschulrath einzutreten haben.
Schlagworte
Landessschulrat, Bezirksschulrat
Zuletzt aktualisiert am
03.05.2024
Dokumentnummer
NOR12117845
Alte Dokumentnummer
N7186830812L