Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Grundsätzliche Bestimmungen über das Verhältnis der Schule zur Kirche
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 48/1868
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
70/07 Schule und Kirche
Text
§. 2. Unbeschadet dieses Aufsichtsrechtes bleibt die Besorgung, Leitung und unmittelbare Beaufsichtigung des Religionsunterrichtes und der Religionsübungen für die verschiedenen Glaubensgenossen in den Volks- und Mittelschulen der betreffenden Kirche oder Religionsgesellschaft überlassen.Paragraph 2, Unbeschadet dieses Aufsichtsrechtes bleibt die Besorgung, Leitung und unmittelbare Beaufsichtigung des Religionsunterrichtes und der Religionsübungen für die verschiedenen Glaubensgenossen in den Volks- und Mittelschulen der betreffenden Kirche oder Religionsgesellschaft überlassen.
Der Unterricht in den übrigen Lehrgegenständen in diesen Schulen ist unabhängig von dem Einflusse jeder Kirche oder Religionsgesellschaft.
Zuletzt aktualisiert am
03.05.2024
Dokumentnummer
NOR12117834
alte Dokumentnummer
N7186830801L