Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Übertritt von einer Kirche oder Religionsgesellschaft zur anderen
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 13/1869
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
74/03 Sonstiges Kirchen, Religionsgemeinschaften
Beachte
Zum Inkrafttreten vgl. § 8 RGBl. Nr. 260/1852Zum Inkrafttreten vergleiche Paragraph 8, RGBl. Nr. 260/1852
Text
§. 1. Die zur Entgegennahme der Erklärung des Austrittes aus einer Kirche oder Religionsgesellschaft berufene politische Behörde ist die k. k. politische Bezirksbehörde (Bezirkshauptmannschaft) des Wohn- oder Aufenthaltsortes des Meldenden, und in jenen Städten, die eigene Gemeindestatute haben, die mit der politischen Amtsführung betraute Gemeindebehörde.Paragraph eins, Die zur Entgegennahme der Erklärung des Austrittes aus einer Kirche oder Religionsgesellschaft berufene politische Behörde ist die k. k. politische Bezirksbehörde (Bezirkshauptmannschaft) des Wohn- oder Aufenthaltsortes des Meldenden, und in jenen Städten, die eigene Gemeindestatute haben, die mit der politischen Amtsführung betraute Gemeindebehörde.
Zuletzt aktualisiert am
09.11.2016
Dokumentnummer
NOR40006905