Rechtstracker.at

§ 15

Fassungen
ab 27.05.1874 — RGBl. Nr. 68/1874 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 15 heute27.05.1874 RGBl. Nr. 68/1874 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Gesetzliche Anerkennung von Religionsgesellschaften

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 68/1874

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 15

Inkrafttretensdatum

27.05.1874RGBl. Nr. 68/1874

Außerkrafttretensdatum

Index

74/01 Gesetzliche Anerkennung, äußere Rechtsverhältnisse

Text

Paragraph 15,

Die staatliche Cultusverwaltung hat darüber zu wachen, daß die anerkannten Religionsgesellschaften, deren Gemeinden und Organe ihren Wirkungskreis nicht überschreiten und den Bestimmungen des gegenwärtigen Gesetzes, sowie den auf Grundlage desselben von den staatlichen Behörden erlassenen Anordnungen und jedem von ihnen kraft dieses Gesetzes gestellten Verlangen nachkommen. Zu diesem Ende können die Behörden Geldbußen in einer den Vermögensverhältnissen angemessenen Höhe, sowie sonst gesetzlich zulässige Zwangsmittel in Anwendung bringen.

Schlagworte

Kultusverwaltung

Zuletzt aktualisiert am

07.11.2016

Gesetzesnummer

10009173

Dokumentnummer

NOR40006949