Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Gesetzliche Anerkennung von Religionsgesellschaften
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 68/1874
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
74/01 Gesetzliche Anerkennung, äußere Rechtsverhältnisse
Text
§. 5.Paragraph 5,
Die staatliche Genehmigung zur Errichtung einer Cultusgemeinde (§. 4) ist durch den Nachweis bedingt, daß dieselbe hinreichende Mittel besitzt, oder auf gesetzlich gestattete Weise aufzubringen vermag, um die nöthigen gottesdienstlichen Anstalten, die Erhaltung des ordentlichen Seelsorgers und die Ertheilung eines geregelten Religionsunterrichtes zu sichern.Die staatliche Genehmigung zur Errichtung einer Cultusgemeinde (Paragraph 4,) ist durch den Nachweis bedingt, daß dieselbe hinreichende Mittel besitzt, oder auf gesetzlich gestattete Weise aufzubringen vermag, um die nöthigen gottesdienstlichen Anstalten, die Erhaltung des ordentlichen Seelsorgers und die Ertheilung eines geregelten Religionsunterrichtes zu sichern.
Vor ertheilter Genehmigung darf die Constituirung der Cultusgemeinde nicht stattfinden.
Schlagworte
Kultusgemeinde, Erteilung, Konstituierung
Zuletzt aktualisiert am
07.11.2016
Dokumentnummer
NOR40006939