Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Anerkennung der Altkatholiken
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 99/1877
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Index
74/01 Gesetzliche Anerkennung, äußere Rechtsverhältnisse
Text
In Gemäßheit des, von Anhängern des altkatholischen Religionsbekenntnisses in den Eingaben de praes. 13. October 1877 Zl. Zl. 16875-16877 gestellten Begehrens wird, da durch die beigebrachten Nachweise den Anforderungen des §. 1 des Gesetzes vom 20. Mai 1874, (R. G. Bl. Nr. 68), betreffend die gesetzliche Anerkennung von Religionsgesellschaften, genügt erscheint, auf Grund des §. 2 eben dieses Gesetzes die Anerkennung der altkatholischen Religionsgesellschaft unter der Bezeichnung: „altkatholische Kirche“ hiemit ausgesprochen.In Gemäßheit des, von Anhängern des altkatholischen Religionsbekenntnisses in den Eingaben de praes. 13. October 1877 Zl. Zl. 16875-16877 gestellten Begehrens wird, da durch die beigebrachten Nachweise den Anforderungen des Paragraph eins, des Gesetzes vom 20. Mai 1874, (R. G. Bl. Nr. 68), betreffend die gesetzliche Anerkennung von Religionsgesellschaften, genügt erscheint, auf Grund des Paragraph 2, eben dieses Gesetzes die Anerkennung der altkatholischen Religionsgesellschaft unter der Bezeichnung: „altkatholische Kirche“ hiemit ausgesprochen.
Diese Verordnung tritt sofort in Kraft.
Schlagworte
RGBl. Nr. 68/1874, Oktober
Zuletzt aktualisiert am
07.11.2016
Dokumentnummer
NOR40007222