Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Anerkennung der evangelischen Brüderkirche (Herrnhuter-Brüderkirche)
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 40/1880 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 31/2012RGBl. Nr. 40 aus 1880, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 31 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Index
74/01 Gesetzliche Anerkennung, äußere Rechtsverhältnisse
Text
In Gemäßheit des von der Unitätsdirection zu Berthelsdorf bei Herrnhut im Königreiche Sachsen, als der obersten kirchlichen Behörde der evangelischen Brüderkirche (Herrnhuter-Brüderkirche) gestellten Begehrens wird, nachdem die beigebrachten Nachweise den Anforderungen des §. 1 des Gesetzes vom 20. Mai 1874 (R. G. Bl. Nr. 68), betreffend die gesetzliche Anerkennung von Religionsgesellschaften, Genüge leisten, auf Grund des §. 2 dieses Gesetzes die Anerkennung der evangelischen Brüderkirche (Herrnhuter-Brüderkirche) hiemit ausgesprochen.In Gemäßheit des von der Unitätsdirection zu Berthelsdorf bei Herrnhut im Königreiche Sachsen, als der obersten kirchlichen Behörde der evangelischen Brüderkirche (Herrnhuter-Brüderkirche) gestellten Begehrens wird, nachdem die beigebrachten Nachweise den Anforderungen des Paragraph eins, des Gesetzes vom 20. Mai 1874 (R. G. Bl. Nr. 68), betreffend die gesetzliche Anerkennung von Religionsgesellschaften, Genüge leisten, auf Grund des Paragraph 2, dieses Gesetzes die Anerkennung der evangelischen Brüderkirche (Herrnhuter-Brüderkirche) hiemit ausgesprochen.
Diese Verordnung tritt sofort in Kraft.
Schlagworte
RGBl. Nr. 68/1874, Unitätsdirektion
Zuletzt aktualisiert am
06.02.2012
Dokumentnummer
NOR40007269