Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Äußere Rechtsverhältnisse der Israeliten
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 57/1890 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 48/2012RGBl. Nr. 57 aus 1890, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Index
74/01 Gesetzliche Anerkennung, äußere Rechtsverhältnisse
Text
Feiertage
§ 10.Paragraph 10,
(1)Absatz eins,Jüdischen Feiertagen und dem Schabbat wird der Schutz des Staates gewährleistet.
(2)Absatz 2,Jüdische Feiertage sind:
Neujahr (Rosch Haschana; 2 Tage)
Versöhnungstag (Jom Kippur; 1 Tag)
Laubhüttenfest (Sukkot; 2 Tage)
Beschlussfest (Schemini Atzeret; 1 Tag)
Torafreudenfest (Simchat Tora; 1 Tag)
Fest der ungesäuerten Brote (Pessach; 4 Tage)
Wochenfest (Schawuot; 2 Tage)
Ihre Termine richten sich nach dem jüdischen Kalender. Sie beginnen, wie auch der Schabbat, 18 Minuten vor Sonnenuntergang am Vortag und dauern bis 60 Minuten nach Sonnenuntergang des betreffenden Tages.
(3)Absatz 3,An den in Abs. 1 bezeichneten Tagen sind in der Nähe von Synagogen und sonstigen einer Israelitischen Kultusgemeinde zu gottesdienstlichen Zwecken dienenden Räumen und Gebäuden alle vermeidbaren, Lärm erregenden Handlungen, die eine Beeinträchtigung der Feier zur Folge haben könnten, sowie öffentliche Versammlungen, Auf- und Umzüge untersagt.An den in Absatz eins, bezeichneten Tagen sind in der Nähe von Synagogen und sonstigen einer Israelitischen Kultusgemeinde zu gottesdienstlichen Zwecken dienenden Räumen und Gebäuden alle vermeidbaren, Lärm erregenden Handlungen, die eine Beeinträchtigung der Feier zur Folge haben könnten, sowie öffentliche Versammlungen, Auf- und Umzüge untersagt.
Zuletzt aktualisiert am
08.11.2016
Dokumentnummer
NOR40138607