Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Äußere Rechtsverhältnisse der Israeliten
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 57/1890 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/2012RGBl. Nr. 57 aus 1890, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 26Paragraph 26
Index
74/01 Gesetzliche Anerkennung, äußere Rechtsverhältnisse
Text
§. 26.Paragraph 26,
Das nach den §§. 24 und 25 der Cultusgemeinde zustehende Aufsichtsrecht hat auch Vereinen gegenüber zur Anwendung zu kommen, welche ihre Thätigkeit den dort genannten Zwecken zuwenden.Das nach den Paragraphen 24 und 25 der Cultusgemeinde zustehende Aufsichtsrecht hat auch Vereinen gegenüber zur Anwendung zu kommen, welche ihre Thätigkeit den dort genannten Zwecken zuwenden.
Schlagworte
Kultusgemeinde, Tätigkeit
Zuletzt aktualisiert am
23.05.2012
Dokumentnummer
NOR40007090