Rechtstracker.at

§ 28

Fassungen
15.04.1890 bis 23.05.2012 — RGBl. Nr. 57/1890 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2815.04.189023.05.2012 RGBl. Nr. 57/1890 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/2012

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Äußere Rechtsverhältnisse der Israeliten

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 57 aus 1890, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 2012,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 28

Inkrafttretensdatum

15.04.1890RGBl. Nr. 57/1890

Außerkrafttretensdatum

23.05.2012aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/2012

Index

74/01 Gesetzliche Anerkennung, äußere Rechtsverhältnisse

Text

Paragraph 28,

Innerhalb der durch dieses Gesetz gezogenen Grenzen ist die Einrichtung und der Wirkungskreis der Cultusgemeinde durch ein Statut zu regeln.

Das Statut hat jedenfalls nachstehende Punkte zu umfassen:

  1. Ziffer eins
    Die Bezeichnung der örtlichen Grenzen des Gemeindegebietes und die Angabe des Sitzes des Gemeindevorstandes;
  2. Ziffer 2
    die Zusammensetzung, Art der Bestellung und Functionsdauer des Vorstandes, sowie die übrige Organisation der Cultusgemeinde (Paragraph 9,), dann die Bestimmung des Wirkungskreises der betreffenden Organe, insbesondere auch rücksichtlich der Befugnis zur Beurkundung von Rechtsgeschäften für die Cultusgemeinde;
  3. Ziffer 3
    die Art der Bestellung des Rabbiners, die Bestimmung seiner Rechte und Pflichten und insofern mehrere Rabbiner in der Cultusgemeinde angestellt werden, die Abgrenzung ihrer Competenzkreise: desgleichen die Art der Bestellung der übrigen Functionäre, ihre Rechte und Pflichten (Paragraph 16,);
  4. Ziffer 4
    die Rechte und Pflichten der Gemeindeangehörigen und der Zugewiesenen (Paragraph 6,), insbesondere die Bestimmungen über Wahlrechte;
  5. Ziffer 5
    die Art der Besorgung, Leitung und unmittelbaren Beaufsichtigung des Religionsunterrichtes;
  6. Ziffer 6
    Bestimmungen über Privatbethäuser und gemeinschaftliche Andachtsübungen (Paragraphen 25, 26,);
  7. Ziffer 7
    die Art der Aufbringung der für die ökonomischen Bedürfnisse der Cultusgemeinde erforderlichen Mittel, mit genauer Bezeichnung der aufzuerlegenden Leistungen und mit Bestimmung der Maximalgrenze ihrer Höhe (Paragraph 19,), sowie der Art der Veranlagung;
  8. Ziffer 8
    Bestimmungen über die Austragung der aus dem Gemeindeverbande entstehenden Streitigkeiten;
  9. Ziffer 9
    das Verfahren bei Änderung des Statutes.

Schlagworte

Kultusgemeinde, Funktionsdauer, Kompetenzkreis, Funktionär

Zuletzt aktualisiert am

23.05.2012

Gesetzesnummer

10009176

Dokumentnummer

NOR40007092