Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Äußere Rechtsverhältnisse der Israeliten
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 57/1890 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 48/2012RGBl. Nr. 57 aus 1890, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
74/01 Gesetzliche Anerkennung, äußere Rechtsverhältnisse
Text
2. Abschnitt
Aufbau und Aufgaben
Verfassung der Israelitischen Religionsgesellschaft
§ 3.Paragraph 3,
Die im Rahmen der inneren Angelegenheiten erstellte Verfassung der israelitischen Religionsgesellschaft hat folgende Angaben zu enthalten, um die Wirkung für den staatlichen Bereich sicher zu stellen:
Name und Kurzbezeichnung, wobei die Religionsgesellschaft klar erkennbar und eine Verwechslung mit anderen Kirchen oder Religionsgesellschaften, Vereinen, Einrichtungen oder anderen Rechtsformen ausgeschlossen sein muss;
Sitz der Religionsgesellschaft;
Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft;
Rechte und Pflichten der Mitglieder;
innere Organisation, wobei die Kultusgemeinde als Grundtypus vorzusehen ist;
Art der Bestellung, Dauer der Funktionsperiode und Abberufung der Organe;
Art der Besorgung des Religionsunterrichts und die Aufsicht über diesen;
Aufbringung der Mittel, deren Verwaltung und die Rechnungslegung;
Schlichtung von Streitigkeiten innerhalb der Religionsgesellschaft;
Erzeugung und Änderung der Verfassung;
angemessene Vertretung aller innerhalb der Religionsgesellschaft bestehenden Traditionen.
Schlagworte
Kultusgemeindesprengel, Kultusgemeinde, Kultusvereinigung, Erteilung
Zuletzt aktualisiert am
07.11.2016
Dokumentnummer
NOR40138600