Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Äußere Rechtsverhältnisse der Israeliten
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 57/1890 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/2012RGBl. Nr. 57 aus 1890, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 30Paragraph 30
Index
74/01 Gesetzliche Anerkennung, äußere Rechtsverhältnisse
Text
§. 30.Paragraph 30,
Die Staatsbehörde hat darüber zu wachen, dass die Organe der Cultusgemeinden ihren Wirkungskreis nicht überschreiten und den Bestimmungen der Gesetze, sowie den auf gesetzlicher Grundlage erlassenen Anordnungen der staatlichen Behörden nachkommen.
Zu diesem Ende können die Behörden gesetz- oder statutenwidrige Beschlüsse oder Verfügungen der Cultusgemeindeorgane beheben, die betreffenden Vertretungskörper auflösen, ferner Geldbußen in einer den Vermögensverhältnissen angemessenen Höhe, sowie sonst gesetzlich zulässige Zwangsmittel in Anwendung bringen.
Schlagworte
Kultusgemeinde, Kultusgemeindeorgan
Zuletzt aktualisiert am
23.05.2012
Dokumentnummer
NOR40007094