Rechtstracker.at

§ 31

Fassungen
15.04.1890 bis 23.05.2012 — RGBl. Nr. 57/1890 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 3115.04.189023.05.2012 RGBl. Nr. 57/1890 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/2012

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Äußere Rechtsverhältnisse der Israeliten

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 57 aus 1890, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 2012,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 31

Inkrafttretensdatum

15.04.1890RGBl. Nr. 57/1890

Außerkrafttretensdatum

23.05.2012aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/2012

Index

74/01 Gesetzliche Anerkennung, äußere Rechtsverhältnisse

Text

Paragraph 31,

Der Staatsbehörde bleibt es ferner vorbehalten, Mitglieder des Gemeindevorstandes, sowie Religionsdiener, deren Amtsführung die öffentliche Ordnung gefährdet, des Amtes zu entsetzen.

Die Amtsentsetzung ist jedenfalls zu verfügen, wenn einer der bezeichneten Functionäre die österreichische Staatsbürgerschaft verliert, verbrecherischer oder solcher strafbarer Handlungen schuldig erkannt wird, die aus Gewinnsucht entstehen, gegen die Sittlichkeit verstoßen, oder zu öffentlichen Ärgernissen gereichen.

Die in Gemäßheit der obigen Bestimmungen verfügte Amtsentsetzung bewirkt das Erlöschen des Anstellungsvertrages; der betreffende Functionär wird, unbeschadet der gesetzlichen Folgen einer strafgerichtlichen Verurtheilung, für die Dauer von drei Jahren unfähig, ein Amt in der Cultusgemeinde zu bekleiden.

Schlagworte

Funktionär, Verurteilung, Kultusgemeinde

Zuletzt aktualisiert am

23.05.2012

Gesetzesnummer

10009176

Dokumentnummer

NOR40007095