Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Äußere Rechtsverhältnisse der Israeliten
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 57/1890 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/2012RGBl. Nr. 57 aus 1890, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 35Paragraph 35
Index
74/01 Gesetzliche Anerkennung, äußere Rechtsverhältnisse
Text
§. 35.Paragraph 35,
Dieses Gesetz tritt mit dem Tage seiner Kundmachung in Wirksamkeit. Mit diesem Zeitpunkte treten alle mit den Bestimmungen desselben in Widerspruch stehenden Gesetze und Verordnungen außer Kraft.
Die Bestimmungen über die Führung der Geburts-, Ehe- und Sterberegister werden durch dieses Gesetz nicht berührt.
Schlagworte
Geburtsregister, Eheregister
Zuletzt aktualisiert am
23.05.2012
Dokumentnummer
NOR40007099