Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Äußere Rechtsverhältnisse der Israeliten
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 57/1890 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 48/2012RGBl. Nr. 57 aus 1890, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
74/01 Gesetzliche Anerkennung, äußere Rechtsverhältnisse
Text
Recht auf religiöse Betreuung in besonderen Einrichtungen
§ 8.Paragraph 8,
(1)Absatz eins,Die Religionsgesellschaft hat das Recht, ihre Mitglieder, die
Angehörige des Bundesheeres sind oder
sich in gerichtlicher oder verwaltungsbehördlicher Haft befinden oder
in öffentlichen Krankenanstalten, Versorgungs-, Pflege- oder ähnlichen Anstalten untergebracht sind,
in religiöser Hinsicht zu betreuen.
(2)Absatz 2,Die in Besorgung der Angelegenheiten des Abs. 1 tätigen Personen unterstehen in allen konfessionellen Belangen der Religionsgesellschaft, in allen anderen Angelegenheiten der jeweils zuständigen Leitung für die Einrichtung.Die in Besorgung der Angelegenheiten des Absatz eins, tätigen Personen unterstehen in allen konfessionellen Belangen der Religionsgesellschaft, in allen anderen Angelegenheiten der jeweils zuständigen Leitung für die Einrichtung.
(3)Absatz 3,Der für die Besorgung der Angelegenheiten nach Abs. 1 Z 1 erforderliche Sach- und Personalaufwand ist vom Bund zu tragen.Der für die Besorgung der Angelegenheiten nach Absatz eins, Ziffer eins, erforderliche Sach- und Personalaufwand ist vom Bund zu tragen.
Schlagworte
Kultusgemeinde, Versorgungsanstalt, Pflegeanstalt, Sachaufwand
Zuletzt aktualisiert am
07.11.2016
Dokumentnummer
NOR40138605