Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Äußere Rechtsverhältnisse der Israeliten – Abgrenzung
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 96/1897 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/2012RGBl. Nr. 96 aus 1897, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
74/01 Gesetzliche Anerkennung, äußere Rechtsverhältnisse
Beachte
zum Inkrafttreten vgl. § 6 RGBl. Nr. 113/1869zum Inkrafttreten vergleiche Paragraph 6, RGBl. Nr. 113/1869
Text
§. 4.Paragraph 4,
In Rücksicht von Cultusgemeinden, deren Sprengel in zwei oder mehrere politische Bezirke fällt, hat – Fälle von Gefahr im Verzuge ausgenommen – jene politische Bezirksbehörde des Amtes zu handeln, in deren Amtsbereiche die Cultusgemeinde ihren Amtssitz hat. Die politische Bezirksbehörde, in deren Amtsbereiche der übrige Theil des Cultusgemeindesprengels liegt, hat – die erwähnten Fälle ausgenommen – nur über Ersuchen der ersteren vorzugehen.
Diese Bestimmung hat auch bei Amtshandlungen der politischen Landesbehörden in II., respectiver I. Instanz in sinngemäße Anwendung zu kommen, wenn das Gebiet der Cultusgemeinde auf zwei oder mehrere Länder sich erstreckt.Diese Bestimmung hat auch bei Amtshandlungen der politischen Landesbehörden in römisch zwei., respectiver römisch eins. Instanz in sinngemäße Anwendung zu kommen, wenn das Gebiet der Cultusgemeinde auf zwei oder mehrere Länder sich erstreckt.
Schlagworte
Kultusgemeinde, Teil, Kultusgemeindesprengel
Zuletzt aktualisiert am
05.02.2025
Dokumentnummer
NOR40007267