Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Äußere Rechtsverhältnisse der Israeliten – Abgrenzung
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 96/1897 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/2012RGBl. Nr. 96 aus 1897, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
74/01 Gesetzliche Anerkennung, äußere Rechtsverhältnisse
Beachte
zum Inkrafttreten vgl. § 6 RGBl. Nr. 113/1869zum Inkrafttreten vergleiche Paragraph 6, RGBl. Nr. 113/1869
Text
§. 5.Paragraph 5,
Die Untersagung von Versammlungen zu Cultuszwecken, denen öffentliche Rücksichten entgegenstehen (§. 27, leg. c), hat die politische Bezirksbehörde des Versammlungsortes, eventuell im Einvernehmen mit der Bezirksbehörde, in deren Amtsbereiche der Amtssitz der betreffenden Cultusgemeinde gelegen ist, auszusprechen.Die Untersagung von Versammlungen zu Cultuszwecken, denen öffentliche Rücksichten entgegenstehen (Paragraph 27,, leg. c), hat die politische Bezirksbehörde des Versammlungsortes, eventuell im Einvernehmen mit der Bezirksbehörde, in deren Amtsbereiche der Amtssitz der betreffenden Cultusgemeinde gelegen ist, auszusprechen.
Schlagworte
Kultuszweck, Kultusgemeinde
Zuletzt aktualisiert am
05.02.2025
Dokumentnummer
NOR40007268