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Art. 1 § 1

Fassungen
24.03.1988 bis 30.03.2015
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1 § 124.03.198830.03.2015 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 39/2015

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Islamgesetz

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 159 aus 1912, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 39 aus 2015,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

24.03.1988

Außerkrafttretensdatum

30.03.2015aufgehoben durch BGBl. I Nr. 39/2015

Index

74/01 Gesetzliche Anerkennung, äußere Rechtsverhältnisse

Text

Artikel römisch eins.

Den Anhängern des Islams wird in den im Reichsrat vertretenen Königreichen und Ländern die Anerkennung als Religionsgesellschaft im Sinne des Staatsgrundgesetzes vom 21. Dezember 1867, R. G. Bl. Nr. 142, insbesondere des Artikels römisch fünfzehn desselben, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen gewährt.

Paragraph eins,

Die äußeren Rechtsverhältnisse der Anhänger des Islams sind auf Grundlage der Selbstverwaltung und Selbstbestimmung, jedoch unter Wahrung der Staatsaufsicht, im Verordnungsweg zu regeln, sobald die Errichtung und der Bestand wenigstens einer Kultusgemeinde gesichert ist.

Hierbei ist insbesondere auf den Zusammenhang der Kultusorganisation der im Inland lebenden Anhänger des Islams mit jenen Bosniens und der Hercegovina Bedacht zu nehmen.

Auch vor Konstituierung einer Kultusgemeinde können fromme Stiftungen für religiöse Zwecke des Islams errichtet werden.

Zuletzt aktualisiert am

30.03.2015

Gesetzesnummer

10009179

Dokumentnummer

NOR40027765