Rechtstracker.at

Art. 1 § 5

Fassungen
24.03.1988 bis 30.03.2015
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1 § 524.03.198830.03.2015 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 39/2015

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Islamgesetz

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 159 aus 1912, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 39 aus 2015,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

24.03.1988

Außerkrafttretensdatum

30.03.2015aufgehoben durch BGBl. I Nr. 39/2015

Index

74/01 Gesetzliche Anerkennung, äußere Rechtsverhältnisse

Text

Paragraph 5,

Die Staatsbehörde hat darüber zu wachen, daß die Religionsgesellschaft der Anhänger des Islams, deren Gemeinden und Organe ihren Wirkungskreis nicht überschreiten und den Bestimmungen der Gesetze sowie der in Aussicht genommenen Verordnung über die äußeren Rechtsverhältnisse dieser Religionsgesellschaft und den auf diesen Grundlagen erlassenen Anordnungen der staatlichen Behörden nachkommen. Zu diesem Ende können die Behörden Geldbußen in einer den Vermögensverhältnissen angemessenen Höhe sowie sonst gesetzlich zulässige Zwangsmittel in Anwendung bringen.

Zuletzt aktualisiert am

30.03.2015

Gesetzesnummer

10009179

Dokumentnummer

NOR40027769