Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 159/1912 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 39/2015RGBl. Nr. 159 aus 1912, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 39 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1 § 5Artikel eins, Paragraph 5
Inkrafttretensdatum
24.03.1988
Außerkrafttretensdatum
30.03.2015aufgehoben durch BGBl. I Nr. 39/2015
Index
74/01 Gesetzliche Anerkennung, äußere Rechtsverhältnisse
Text
§ 5.Paragraph 5,
Die Staatsbehörde hat darüber zu wachen, daß die Religionsgesellschaft der Anhänger des Islams, deren Gemeinden und Organe ihren Wirkungskreis nicht überschreiten und den Bestimmungen der Gesetze sowie der in Aussicht genommenen Verordnung über die äußeren Rechtsverhältnisse dieser Religionsgesellschaft und den auf diesen Grundlagen erlassenen Anordnungen der staatlichen Behörden nachkommen. Zu diesem Ende können die Behörden Geldbußen in einer den Vermögensverhältnissen angemessenen Höhe sowie sonst gesetzlich zulässige Zwangsmittel in Anwendung bringen.
Zuletzt aktualisiert am
30.03.2015
Dokumentnummer
NOR40027769