Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Übereinkommen zwischen Österreich und Rumänien betreffend die Bestimmungen des Staatsvertrages von Saint-Germain über archivalische Fragen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 583/1922Bundesgesetzblatt Nr. 583 aus 1922,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 17Artikel 17
Index
79/04 Kultur- und Denkmalschutz
Text
Artikel XVII.Artikel römisch siebzehn.
Die Abgabe des angesprochenen Schriftenmaterales (Anm.: richtig: Schriftenmateriales) ist nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens unverzüglich in die Wege zu leiten und seitens der österreichischen Regierung so zu fördern, daß diese Abgabe raschestens abgeschlossen wird.Die Abgabe des angesprochenen Schriftenmaterales Anmerkung, richtig: Schriftenmateriales) ist nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens unverzüglich in die Wege zu leiten und seitens der österreichischen Regierung so zu fördern, daß diese Abgabe raschestens abgeschlossen wird.
Bei unter Angabe der Kanzleidaten (Registraturbezeichnung, Geschäftszahl u. dgl.) angeforderten Beständen sichert die österreichische Regierung die Ausfolgung binnen längstens drei Wochen nach erfolgter Anforderung zu. Sofern das angeforderte Schriftenmaterial sich nicht bei Zentralstellen, sondern bei nachgeordneten Stellen befindet, beträgt diese Frist längstens sechs Wochen.
Zuletzt aktualisiert am
16.03.2017
Dokumentnummer
NOR12117868
Alte Dokumentnummer
N7192234067L