Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Übereinkommen zwischen Österreich und Rumänien betreffend die Bestimmungen des Staatsvertrages von Saint-Germain über archivalische Fragen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 583/1922Bundesgesetzblatt Nr. 583 aus 1922,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 20Artikel 20
Index
79/04 Kultur- und Denkmalschutz
Text
Artikel XX.Artikel römisch zwanzig.
Unter der Voraussetzung, daß die österreichische Regierung ihre in den vorstehenden Artikeln übernommenen Verpflichtungen restlos erfüllt, erklärt sich die königlich rumänische Regierung bereit, das von der österreichischen Regierung aus Artikel 93 des Staatsvertrages von Saint-Germain abgeleitete Provenienzprinzip, jedoch ausschließlich im Verhältnis zu Österreich und ohne Präjudiz anzuerkennen.
Zuletzt aktualisiert am
16.03.2017
Dokumentnummer
NOR12117871
Alte Dokumentnummer
N7192234070L