Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Übereinkommen zwischen Österreich und Rumänien betreffend die Bestimmungen des Staatsvertrages von Saint-Germain über archivalische Fragen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 583/1922Bundesgesetzblatt Nr. 583 aus 1922,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 22Artikel 22
Index
79/04 Kultur- und Denkmalschutz
Text
Artikel XXII.Artikel römisch 22 .
Diese Erklärung wird gegen eine gleichlautende Erklärung des königlich rumänischen Gesandten und bevollmächtigten Ministers ausgetauscht werden.
Das Übereinkommen tritt mit dem Tage des Austausches der beiderseitigen Erklärungen in Kraft.
Urkund dessen hat der Unterzeichnete vorstehende Erklärung gefertigt und mit seinem Siegel versehen.
Wien, am 5. Oktober 1921.
Zuletzt aktualisiert am
16.03.2017
Dokumentnummer
NOR12117873
Alte Dokumentnummer
N7192234072L