Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Übereinkommen zwischen Österreich und Rumänien betreffend die Bestimmungen des Staatsvertrages von Saint-Germain über archivalische Fragen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 583/1922Bundesgesetzblatt Nr. 583 aus 1922,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 6Artikel 6
Index
79/04 Kultur- und Denkmalschutz
Text
Artikel VI.Artikel römisch sechs.
Für die Zeit der gemeinsamen Verwaltung der Bukowina mit Galizien erfolgt die Abgabe nach dem Provenienzprinzip.
Falls darüber hinaus an Polen irgend welche Archivalien abgegeben werden sollten, erfolgt Abgabe auch an Rumänien unter den gleichen Gesichtspunkten wie an Polen.
Material, das Galizien und die Bukowina gemeinsam betrifft, ist nicht auszufolgen, sondern zur gemeinsamen Benützung an dem bisherigen Verwahrungsorte zu belassen.
Zuletzt aktualisiert am
16.03.2017
Dokumentnummer
NOR12117857
Alte Dokumentnummer
N7192234056L