Rechtstracker.at

§ 22 DMSG

Fassungen
ab 01.09.2024 — BGBl. I Nr. 41/2024
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 22 heute01.09.2024 § → § BGBl. I Nr. 41/2024
§ 2218.06.201331.08.2024 § → § BGBl. I Nr. 92/2013
§ 2201.01.200017.06.2013 BGBl. I Nr. 170/1999

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Denkmalschutzgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 533 aus 1923, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 41 aus 2024,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 22

Inkrafttretensdatum

01.09.2024BGBl. I Nr. 41/2024

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

DMSG

Index

77 Kunst, Kultur

Text

Bewilligung der vorübergehenden Ausfuhr und der Wiederausfuhr nach vorübergehender Einfuhr

Paragraph 22,

  1. Absatz eins,Die vorübergehende Ausfuhr eines Kulturgutes gemäß Paragraph 16, Absatz 2, ist zu bewilligen, wenn die im Antrag für eine vorübergehende Ausfuhr vorgebrachten Gründe das öffentliche Interesse an der Erhaltung im Inland überwiegen und seine tatsächliche und konservatorisch unversehrte Rückkehr als gesichert angenommen werden kann. Die Bewilligung kann auf längstens fünf Jahre (bei Archivalien ein Jahr) erteilt werden; eine zweimalige Verlängerung um weitere fünf Jahre (bei Archivalien ein Jahr) ist möglich.
  2. Absatz 2,Die für eine vorübergehende Ausfuhr vorgebrachten Gründe können das öffentliche Interesse an der Erhaltung im Inland insbesondere dann überwiegen, wenn das Kulturgut
    1. Ziffer eins
      einer öffentlich zugänglichen Sammlung oder einer wissenschaftlichen Einrichtung im Ausland zur Verfügung gestellt werden soll und dies zum Verständnis von Geschichte, Kunst und Kultur beitragen wird,
    2. Ziffer 2
      im Rahmen eines wissenschaftlichen Vorhabens mit anderen Kulturgütern verglichen, untersucht oder restauriert werden soll und für die damit verbundenen Maßnahmen eine allenfalls erforderliche Bewilligung gemäß Paragraph 5, erteilt ist,
    3. Ziffer 3
      für eine künstlerische Aufführung oder eine sonstige kulturelle Veranstaltung verwendet werden soll oder aus anderen Gründen dem geschichtlichen, künstlerischen oder kulturellen Austausch dient,
    4. Ziffer 4
      zur Ausstattung österreichischer Vertretungsbehörden im Ausland (einschließlich der Residenzen und Kulturforen) oder anderer öffentlicher oder privater Einrichtungen dient oder
    5. Ziffer 5
      im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit gezeigt werden soll oder seine Eigentümerin oder sein Eigentümer vorübergehend im Ausland den Wohnsitz nimmt, dort einer beruflichen oder sonstigen Tätigkeit nachgeht oder die Verweigerung der Bewilligung aus anderen besonders berücksichtigungswürdigen Gründen nicht zumutbar ist.
  3. Absatz 3,Die unversehrte Rückkehr des Kulturgutes ist dem Bundesdenkmalamt binnen zwei Wochen nach Rückkehr mitzuteilen.
  4. Absatz 4,Ein Kulturgut, das nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes nach Österreich eingeführt wird, fällt nicht unter das Verbot gemäß Paragraph 16, Absatz 2,, wenn die Einfuhr
    1. Ziffer eins
      aus den in Absatz 2, genannten Gründen sinngemäß bloß vorübergehend war und seit der Einfuhr weniger als drei Jahre vergangen sind, oder
    2. Ziffer 2
      nicht bloß vorübergehend war und die Eigentümerin bzw. der Eigentümer vor der Einfuhr oder innerhalb von drei Jahren nach der Einfuhr dem Bundesdenkmalamt nachweist, dass das Kulturgut mindestens 25 Jahre vor der Einfuhr nicht gemäß Paragraph 3, des Kulturgüterrückgabegesetzes, unrechtmäßig verbracht wurde.
  5. Absatz 5,Das Bundesdenkmalamt stellt die Ausnahme vom Verbot gemäß Paragraph 16, Absatz 2, durch einen Bescheid fest.
  6. Absatz 6,Kulturgut, das im Rahmen der zollrechtlichen Vorschriften nicht in den zollrechtlich freien Verkehr, sondern in ein Versand- oder Zolllagerverfahren oder in ein Verfahren der aktiven Veredelung oder der vorübergehenden Verwendung überführt wurde, unterliegt während der Zeit des aufrechten Fortbestandes dieses Verfahrens – höchstens aber auf die Dauer von fünf Jahren nach erfolgter Einfuhr – nicht dem Verbot der Ausfuhr im Sinne dieses Bundesgesetzes, es sei denn, es handelt sich um Kulturgut, das entgegen den Bestimmungen dieses Gesetzes oder mit einer Bewilligung gemäß Absatz eins, ins Ausland verbracht worden war. Die Identität des auszuführenden mit dem eingeführten Kulturgut muss im Zeitpunkt der Ausfuhr gesichert sein.

Schlagworte

Versandverfahren, Bildträger

Im RIS seit

18.04.2024

Zuletzt aktualisiert am

18.04.2024

Gesetzesnummer

10009184

Dokumentnummer

NOR40261029

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1923/533/P22/NOR40261029