Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Denkmalschutzgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 533/1923 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2024Bundesgesetzblatt Nr. 533 aus 1923, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 41 aus 2024,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 40Paragraph 40
Text
Zweckgebundene Gebarung
§ 40.Paragraph 40,
Im Sinne des § 36 des Bundeshaushaltsgesetzes 2013, BGBl. I Nr. 139/2009, in der jeweils geltenden Fassung, sind Im Sinne des Paragraph 36, des Bundeshaushaltsgesetzes 2013, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 2009,, in der jeweils geltenden Fassung, sind
die Mittel des Denkmalfonds für die in § 32 erwähnten Maßnahmen unddie Mittel des Denkmalfonds für die in Paragraph 32, erwähnten Maßnahmen und
die Einnahmen des Bundesdenkmalamtes im Rahmen der Aufgabenbereiche „Konservierung und Restaurierung“ und „Fachspezifische Weiterbildung“
einschließlich der Erlöse aus einer entgeltlichen Überlassung von dem Bundesdenkmalamt zugewiesenen Flächen für Zwecke der Denkmalpflege (einschließlich der fachlichen Weiterbildung und Information auf diesem Gebiet) sowie der betrieblichen Ausstattung des Bundesdenkmalamtes zu verwenden.
Schlagworte
Weiterbildungseinrichtung
Zuletzt aktualisiert am
18.04.2024
Dokumentnummer
NOR40261047