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Art. 4

Fassungen
ab 08.03.1924 — BGBl. Nr. 159/1924 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 4 heute08.03.1924 BGBl. Nr. 159/1924 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übereinkommen betreffend archivalische Fragen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 159 aus 1924,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 4

Inkrafttretensdatum

08.03.1924BGBl. Nr. 159/1924

Außerkrafttretensdatum

Index

79/04 Kultur- und Denkmalschutz

Text

Artikel 4.

Artikel 274

(Staatsvertrag von Saint-Germain), Absatz 2, und Artikel 275 (Staatsvertrag von Trianon), Absatz 2.

Hinsichtlich der Archive, Register und Pläne, betreffend das amtliche Verfahren in Angelegenheit des gewerblichen, literarischen und künstlerischen Eigentumes bis zur Auflösung der österreichisch-ungarischen Monarchie, deren Übermittlung und Mitteilung ohne Schädigung des laufenden Dienstes und der gemeinsamen Belange nicht möglich ist, sichern sich die Hohen vertragschließenden Teile gegenseitig das Recht der gemeinsamen Benutzung zur Wahrung der Belange ihrer Staatsangehörigen zu. Demgemäß wird jeder der beteiligten Staaten das Recht haben, beglaubigte oder einfache Abschriften, Lichtbilder oder Zeichnungen nach Registern und Plänen sowie im allgemeinen aller Akten, Urkunden und Beilagen, betreffend die Rechte seiner Staatsangehörigen auf eigene Kosten und gegebenenfalls auch durch seine Beauftragten ohne Verpflichtung zur Zahlung von Taxen oder irgendwelcher Gebühren erheben zu lassen; die Verwaltungen, bei denen sich die Archive, Register und Pläne befinden, sind verpflichtet, über Verlangen der beteiligten Parteien beglaubigte oder einfache Abschriften der diese betreffenden Eintragungen, Pläne und aller Beilagen auszufolgen, ohne daß hiefür Taxen oder andere Leistungen in höherem Ausmaß als für die eigenen Staatsangehörigen gefordert werden dürfen.

Zuletzt aktualisiert am

15.03.2017

Gesetzesnummer

10009186

Dokumentnummer

NOR40002366