Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Konkordat (Heiliger Stuhl)
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 2/1934Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 2 aus 1934,
Typ
Vertrag – Heiliger Stuhl
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 13 § 1Artikel 13, Paragraph eins
Index
79/06 Kirchen, Religionsgemeinschaften
Text
Artikel XIII. § 1. Die beweglichen und unbeweglichen Güter der kirchlichen Rechtssubjekte werden im Rahmen der für Alle geltenden Staatsgesetze gewährleistet. In eben diesem Rahmen hat die Kirche das Recht, neue Güter zu erwerben und zu besitzen; die derart erworbenen Güter werden in gleicher Weise unverletzlich sein.Artikel römisch dreizehn. Paragraph eins, Die beweglichen und unbeweglichen Güter der kirchlichen Rechtssubjekte werden im Rahmen der für Alle geltenden Staatsgesetze gewährleistet. In eben diesem Rahmen hat die Kirche das Recht, neue Güter zu erwerben und zu besitzen; die derart erworbenen Güter werden in gleicher Weise unverletzlich sein.
Zuletzt aktualisiert am
26.05.2020
Dokumentnummer
NOR40040764