Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Konkordat (Heiliger Stuhl)
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 2/1934 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 195/1960Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 2 aus 1934, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 195 aus 1960,
Typ
Vertrag – Heiliger Stuhl
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 15 § 7Artikel 15, Paragraph 7
Index
79/06 Kirchen, Religionsgemeinschaften
Text
§ 7.Paragraph 7,
Dagegen können kirchliche Stellen, für welche der Bund keine Kongruazahlungen leistet, von der zuständigen kirchlichen Behörde frei errichtet oder umgewandelt werden; sofern in diesen letzteren Fällen der neu errichteten Stelle auch für den staatlichen Bereich Rechtspersönlichkeit zukommen soll, wird vom zuständigen Diözesanbischof (Praelatus Nullius) eine Anzeige über die erfolgte Errichtung bei der obersten staatlichen Kultusverwaltung zu hinterlegen sein, welche hierüber eine Bestätigung ausstellt.
Änderungen in der Abgrenzung von Pfarrsprengeln stehen den Diözesanordinarien zu.
Zuletzt aktualisiert am
26.05.2020
Dokumentnummer
NOR40223445