Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Konkordat (Heiliger Stuhl)
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 2/1934Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 2 aus 1934,
Typ
Vertrag – Heiliger Stuhl
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2Artikel 2
Index
79/06 Kirchen, Religionsgemeinschaften
Text
Artikel II. Die katholische Kirche genießt in Österreich öffentlich-rechtliche Stellung. Ihre einzelnen Einrichtungen, welche nach dem kanonischen Rechte Rechtspersönlichkeit haben, genießen Rechtspersönlichkeit auch für den staatlichen Bereich, insoweit sie bereits im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Konkordates in Österreich bestehen. Künftig zu errichtende erlangen Rechtspersönlichkeit für den staatlichen Bereich, wenn sie unter der in diesem Konkordate vorgesehenen Mitwirkung der Staatsgewalt entstehen.Artikel römisch zwei. Die katholische Kirche genießt in Österreich öffentlich-rechtliche Stellung. Ihre einzelnen Einrichtungen, welche nach dem kanonischen Rechte Rechtspersönlichkeit haben, genießen Rechtspersönlichkeit auch für den staatlichen Bereich, insoweit sie bereits im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Konkordates in Österreich bestehen. Künftig zu errichtende erlangen Rechtspersönlichkeit für den staatlichen Bereich, wenn sie unter der in diesem Konkordate vorgesehenen Mitwirkung der Staatsgewalt entstehen.
Zuletzt aktualisiert am
26.05.2020
Dokumentnummer
NOR40040732