Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Konkordat (Heiliger Stuhl)
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 2/1934Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 2 aus 1934,
Typ
Vertrag – Heiliger Stuhl
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 8 § 1Artikel 8, Paragraph eins
Index
79/06 Kirchen, Religionsgemeinschaften
Text
Artikel VIII. § 1. Die kirchliche Bestellung des Militärvikars erfolgt durch den Heiligen Stuhl, nachdem dieser sich bei der Bundesregierung in vertraulicher Form unterrichtet hat, ob gegen die in Aussicht genommene Persönlichkeit allgemein politische Bedenken vorliegen.Artikel römisch acht. Paragraph eins, Die kirchliche Bestellung des Militärvikars erfolgt durch den Heiligen Stuhl, nachdem dieser sich bei der Bundesregierung in vertraulicher Form unterrichtet hat, ob gegen die in Aussicht genommene Persönlichkeit allgemein politische Bedenken vorliegen.
Der Militärvikar wird die bischöfliche Würde bekleiden.
Zuletzt aktualisiert am
26.05.2020
Dokumentnummer
NOR40040751