Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen zur Erleichterung des internationalen Verkehrs mit Lehrfilmen.
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 373/1935Bundesgesetzblatt Nr. 373 aus 1935,
Typ
Vertrag - Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 6Artikel 6
Index
79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik)
Text
Artikel VI. Falls die Behörden des Einfuhrlandes die Zollbefreiung eines Films unter Bestreitung seines Lehrfilmcharakters vom nationalen Standpunkt aus verweigern, kann die Regierung des Landes, wo das Unternehmen oder das Institut, das den Film hergestellt hat, seinen Sitz hat, wenn sie aus Gründen nationaler Kultur ein Interesse an der Verbreitung des Films zu haben glaubt, eine freundschaftliche Anfrage an das Einfuhrland richten. Die beiden Regierungen werden die Frage gemeinschaftlich prüfen und sich dabei im weitest möglichen Ausmaße die Ansicht des Internationalen Instituts für Lehrfilmwesen zunutze machen.Artikel römisch sechs. Falls die Behörden des Einfuhrlandes die Zollbefreiung eines Films unter Bestreitung seines Lehrfilmcharakters vom nationalen Standpunkt aus verweigern, kann die Regierung des Landes, wo das Unternehmen oder das Institut, das den Film hergestellt hat, seinen Sitz hat, wenn sie aus Gründen nationaler Kultur ein Interesse an der Verbreitung des Films zu haben glaubt, eine freundschaftliche Anfrage an das Einfuhrland richten. Die beiden Regierungen werden die Frage gemeinschaftlich prüfen und sich dabei im weitest möglichen Ausmaße die Ansicht des Internationalen Instituts für Lehrfilmwesen zunutze machen.
Zuletzt aktualisiert am
18.05.2022
Dokumentnummer
NOR12117966
Alte Dokumentnummer
N7193533981L