Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Übereinkommen betreffend die geistige Zusammenarbeit (Ungarn)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 368/1935Bundesgesetzblatt Nr. 368 aus 1935,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Index
79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik)
Text
Artikel 1.
Die königlich ungarische Regierung unterhält in Wien wie bisher zur Pflege der wissenschaftlichen, literarischen und künstlerischen Beziehungen zwischen dem Königreich Ungarn und dem Bundesstaat Österreich und besonders zur Pflege und Erforschung der historischen Grundlagen derselben ihr Kollegium („Collegium Hungaricum“) und das „Graf Kuno Klebelsberg'sche Institut für ungarische Geschichtsforschung“.
Die Regierung des Bundesstaates Österreich errichtet im Interesse der Vertiefung dieser Beziehungen an der Universität in Wien zunächst in Form einer Gastprofessur eine Lehrkanzel für ungarische Geschichte oder eine solche für ungarische Literatur. Die Berufung eines ungarischen Gelehrten zur Versehung dieser Gastprofessur wird in der Weise erfolgen, daß zunächst die österreichische Unterrichtsverwaltung im Grunde der vorstehenden Alternative das Fach auswählt, hierauf die königlich ungarische Unterrichtsverwaltung mindestens drei geeignete ungarische Gelehrte, allenfalls unter ausdrücklicher Reihung derselben, namhaft macht und sonach seitens der österreichischen Unterrichtsverwaltung die Einladung an einen der in Betracht kommenden ungarischen Gelehrten zum Antritt der Gastprofessur ergeht.
Zuletzt aktualisiert am
22.01.2021
Dokumentnummer
NOR12117981
Alte Dokumentnummer
N7193533996L