Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Übereinkommen betreffend die geistige Zusammenarbeit (Ungarn)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 368/1935Bundesgesetzblatt Nr. 368 aus 1935,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 11Artikel 11
Index
79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik)
Text
Artikel 11.
Beide Staaten werden für einen gegenseitigen Austausch der amtlichen Veröffentlichungen sowie der Veröffentlichungen wissenschaftlicher Anstalten und Institute, welche einer staatlichen Einflußnahme unterliegen, Sorge tragen.
Eine hierauf abzielende zweckmäßige Vorgangsweise wird einvernehmlich festgesetzt werden.
Zuletzt aktualisiert am
22.01.2021
Dokumentnummer
NOR12117991
Alte Dokumentnummer
N7193534006L