Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Erhebung von Kirchenbeiträgen in Österreich
Kundmachungsorgan
GBlÖ Nr. 543/1939
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
74/02 Finanzielle Angelegenheiten
Text
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Kirchenbeitragspflichtig sind die volljährigen Mitglieder der im § 1 aufgeführten Kirchen. Das Nähere regeln die Beitragsordnungen dieser Kirchen.Kirchenbeitragspflichtig sind die volljährigen Mitglieder der im Paragraph eins, aufgeführten Kirchen. Das Nähere regeln die Beitragsordnungen dieser Kirchen.
(2)Absatz 2,Wird die Zugehörigkeit zu einer dieser Kirchen aufgehoben, so endet die Kirchenbeitragspflicht drei Monate nach dem Monatsersten, der auf den Austritt folgt. Stirbt der Kirchenbeitragspflichtige, so endet die Kirchenbeitragspflicht am letzten Tage des Sterbemonats.
Zuletzt aktualisiert am
09.11.2016
Dokumentnummer
NOR40006929