Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Erhebung von Kirchenbeiträgen in Österreich
Kundmachungsorgan
GBlÖ Nr. 543/1939
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
74/02 Finanzielle Angelegenheiten
Text
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,Sämtliche diesem Gesetz entgegenstehenden Bestimmungen treten außer Kraft.
(2)Absatz 2,Der ... (Anm.: gegenstandslos) erläßt mit Zustimmung des ... (Anm.: gegenstandslos) die zur Durchführung und Ergänzung dieses Gesetzes erforderlichen Verordnungen. Er bestimmt die Behörden, die die in diesem Gesetz festgesetzten Rechte des Staates auszuüben haben.Der ... Anmerkung, gegenstandslos) erläßt mit Zustimmung des ... Anmerkung, gegenstandslos) die zur Durchführung und Ergänzung dieses Gesetzes erforderlichen Verordnungen. Er bestimmt die Behörden, die die in diesem Gesetz festgesetzten Rechte des Staates auszuüben haben.
Zuletzt aktualisiert am
09.11.2016
Dokumentnummer
NOR40006933