Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Erhebung von Kirchenbeiträgen in Österreich
Kundmachungsorgan
GBlÖ Nr. 45/1940
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
74/02 Finanzielle Angelegenheiten
Text
§ 1.Paragraph eins,
Die Religionsfonds werden aufgelöst. Ihre Rechte und Pflichten gehen auf das ... (Anm.: gegenstandslos) über. Die Religionsfonds werden aufgelöst. Ihre Rechte und Pflichten gehen auf das ... Anmerkung, gegenstandslos) über.
Zuletzt aktualisiert am
09.11.2016
Dokumentnummer
NOR40027870