Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Kulturübereinkommen zwischen Österreich und Frankreich
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 220/1947Bundesgesetzblatt Nr. 220 aus 1947,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 12Artikel 12
Index
79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik)
Text
Artikel 12.
Die Regierungen werden den Umlauf von Büchern, Musikalien und künstlerischen Wiedergaben auf ihren Staatsgebieten erleichtern, denen in keinem Falle eine weniger günstige Behandlung zuteil werden darf als inländischen Werken oder gegebenenfalls ausländischen Werken, die durch eine besondere Regelung Begünstigungen genießen.
In gleicher Weise werden durch die zuständigen Behörden Übersetzungen jeder Art gefördert und begünstigt werden, insbesondere jene der klassischen Autoren oder von Werken hohen literarischen, künstlerischen oder wissenschaftlichen Wertes.
Weiters werden die beiden Regierungen in großzügiger Weise den unmittelbaren Austausch im Leihverkehr von Büchern und Handschriften zu wissenschaftlichen Zwecken zwischen den Bibliotheken und öffentlichen Archiven der beiden Staaten auf der Grundlage der Gegenseitigkeit fördern. Schließlich werden die beiden Regierungen den Austausch von Bibliothekaren begünstigen.
Zuletzt aktualisiert am
03.03.2017
Dokumentnummer
NOR12118049
Alte Dokumentnummer
N7194733948L