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Art. 23

Fassungen
ab 24.07.1947 — BGBl. Nr. 220/1947 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 23 heute24.07.1947 BGBl. Nr. 220/1947 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Kulturübereinkommen zwischen Österreich und Frankreich

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 220 aus 1947,

Typ

Vertrag – Frankreich

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 23

Inkrafttretensdatum

24.07.1947BGBl. Nr. 220/1947

Außerkrafttretensdatum

Index

79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik)

Text

Artikel 23.

Das vorliegende Übereinkommen wird sobald als möglich ratifiziert werden und der Austausch der Ratifikationsurkunden wird in Wien erfolgen. Das Übereinkommen wird mit dem Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft treten.

Zur Urkund dessen haben die unterzeichneten Bevollmächtigten das vorliegende Übereinkommen unterzeichnet und mit ihren Siegeln versehen.

Ausgefertigt in Wien in doppelter Urschrift, in deutscher und französischer Sprache, mit der Maßgabe, daß beide Texte die gleiche Geltung haben.

Wien, am 15. März 1947.

Zuletzt aktualisiert am

03.03.2017

Gesetzesnummer

10009214

Dokumentnummer

NOR12118060

Alte Dokumentnummer

N7194733959L