Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Kulturübereinkommen zwischen Österreich und Frankreich
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 220/1947Bundesgesetzblatt Nr. 220 aus 1947,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 23Artikel 23
Index
79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik)
Text
Artikel 23.
Das vorliegende Übereinkommen wird sobald als möglich ratifiziert werden und der Austausch der Ratifikationsurkunden wird in Wien erfolgen. Das Übereinkommen wird mit dem Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft treten.
Zur Urkund dessen haben die unterzeichneten Bevollmächtigten das vorliegende Übereinkommen unterzeichnet und mit ihren Siegeln versehen.
Ausgefertigt in Wien in doppelter Urschrift, in deutscher und französischer Sprache, mit der Maßgabe, daß beide Texte die gleiche Geltung haben.
Wien, am 15. März 1947.
Zuletzt aktualisiert am
03.03.2017
Dokumentnummer
NOR12118060
Alte Dokumentnummer
N7194733959L