Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Verfassung der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur (UNESCO)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 49/1949Bundesgesetzblatt Nr. 49 aus 1949,
Typ
Vertrag - Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2Artikel 2
Text
Artikel II.Artikel römisch zwei.
Mitgliedschaft.
Die Mitgliedschaft an der Organisation der Vereinten Nationen bringt das Recht auf Mitgliedschaft an der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur mit sich.
Vorbehaltlich der Bestimmungen des zwischen dieser Organisation und der Organisation der Vereinten Nationen abzuschließenden Übereinkommens, dessen Genehmigung entsprechend Artikel X dieser Verfassung zu erfolgen hat, können Staaten, die nicht Mitglieder der Vereinten Nationen sind, als Mitglieder der Organisation aufgenommen werden, und zwar auf Empfehlung des Exekutivrates durch eine Zweidrittelmehrheit der Generalkonferenz.Vorbehaltlich der Bestimmungen des zwischen dieser Organisation und der Organisation der Vereinten Nationen abzuschließenden Übereinkommens, dessen Genehmigung entsprechend Artikel römisch zehn dieser Verfassung zu erfolgen hat, können Staaten, die nicht Mitglieder der Vereinten Nationen sind, als Mitglieder der Organisation aufgenommen werden, und zwar auf Empfehlung des Exekutivrates durch eine Zweidrittelmehrheit der Generalkonferenz.
Die Mitglieder der Organisation, die von der Ausübung ihrer Rechte und Privilegien als Mitglieder der Organisation der Vereinten Nationen suspendiert worden sind, sollen, auf Ansuchen der letzteren, von ihren Rechten und Privilegien in der Organisation suspendiert werden.
Mitglieder der Organisation, die aus der Organisation der Vereinten Nationen ausgeschlossen worden sind, verlieren ohne weiteres die Mitgliedschaft an der Organisation.
Zuletzt aktualisiert am
12.03.2025
Dokumentnummer
NOR12118078
Alte Dokumentnummer
N7194933923L