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Art. 2

Fassungen
ab 13.08.1948 — BGBl. Nr. 49/1949 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 2 heute13.08.1948 BGBl. Nr. 49/1949 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Verfassung der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur (UNESCO)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 49 aus 1949,

Typ

Vertrag - Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2

Inkrafttretensdatum

13.08.1948BGBl. Nr. 49/1949

Außerkrafttretensdatum

Index

79/05 UNESCO

Text

Artikel römisch zwei.
Mitgliedschaft.

  1. Ziffer eins
    Die Mitgliedschaft an der Organisation der Vereinten Nationen bringt das Recht auf Mitgliedschaft an der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur mit sich.
  2. Ziffer 2
    Vorbehaltlich der Bestimmungen des zwischen dieser Organisation und der Organisation der Vereinten Nationen abzuschließenden Übereinkommens, dessen Genehmigung entsprechend Artikel römisch zehn dieser Verfassung zu erfolgen hat, können Staaten, die nicht Mitglieder der Vereinten Nationen sind, als Mitglieder der Organisation aufgenommen werden, und zwar auf Empfehlung des Exekutivrates durch eine Zweidrittelmehrheit der Generalkonferenz.
  3. Ziffer 3
    Die Mitglieder der Organisation, die von der Ausübung ihrer Rechte und Privilegien als Mitglieder der Organisation der Vereinten Nationen suspendiert worden sind, sollen, auf Ansuchen der letzteren, von ihren Rechten und Privilegien in der Organisation suspendiert werden.
  4. Ziffer 4
    Mitglieder der Organisation, die aus der Organisation der Vereinten Nationen ausgeschlossen worden sind, verlieren ohne weiteres die Mitgliedschaft an der Organisation.

Zuletzt aktualisiert am

12.03.2025

Gesetzesnummer

10009215

Dokumentnummer

NOR12118078

Alte Dokumentnummer

N7194933923L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1949/49/A2/NOR12118078