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Art. 4

Fassungen
ab 13.08.1948 — BGBl. Nr. 49/1949 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 4 heute13.08.1948 BGBl. Nr. 49/1949 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Verfassung der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur (UNESCO)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 49 aus 1949,

Typ

Vertrag - Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 4

Inkrafttretensdatum

13.08.1948BGBl. Nr. 49/1949

Außerkrafttretensdatum

Index

79/05 UNESCO

Text

Artikel römisch vier.
Die Generalkonferenz.

A. Zusammensetzung.

  1. Ziffer eins
    Die Generalkonferenz besteht aus den Vertretern der Mitgliedstaaten der Organisation. Die Regierung jedes Mitgliedstaates ernennt höchstens fünf Vertreter, nach Befragung des Nationalen Ausschusses, wenn ein solcher besteht, oder der Anstalten und Körperschaften für Erziehung, Wissenschaft und Kultur.

B. Aufgaben.

  1. Ziffer 2
    Die Generalkonferenz hat die Politik und die allgemeinen Richtlinien für die Tätigkeit der Organisation zu bestimmen. Sie soll über die vom Exekutivrat ausgearbeiteten Pläne entscheiden.
  2. Ziffer 3
    Die Generalkonferenz soll nötigenfalls internationale Konferenzen für Erziehung, Wissenschaft, humanistische Fragen und Verbreitung von Kenntnissen einberufen.
  3. Ziffer 4
    Die Generalkonferenz soll, bei Annahme der den Mitgliedstaaten zu unterbreitenden Vorschläge zwischen Empfehlungen an die Mitgliedstaaten und von den Mitgliedstaaten zu ratifizierenden internationalen Abkommen unterscheiden. Im ersteren Falle genügt einfache Stimmenmehrheit, im letzteren Falle ist eine Zweidrittelmehrheit erforderlich. Jeder der Mitgliedstaaten hat die Empfehlungen oder Abkommen binnen einem Jahre nach Schluß der Tagung der Generalkonferenz, auf der sie angenommen worden sind, den zuständigen nationalen Stellen vorzulegen.
  4. Ziffer 5
    Die Generalkonferenz berät die Organisation der Vereinten Nationen über die vom Standpunkt der Erziehung, Wissenschaft und Kultur bedeutsamen Gesichtspunkte der die Vereinten Nationen interessierenden Fragen, und zwar auf Grund der Bestimmungen und der Verfahrensvorschriften, wie sie von den zuständigen Stellen der beiden Organisationen vereinbart worden sind.
  5. Ziffer 6
    Die Generalkonferenz erhält und prüft die Berichte, die ihr periodisch von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel römisch acht unterbreitet werden.
  6. Ziffer 7
    Die Generalkonferenz wählt die Mitglieder des Exekutivrates und ernennt, auf Empfehlung des Rates, den Generaldirektor.

C. Abstimmung.

  1. Ziffer 8
    Jeder Mitgliedstaat soll in der Generalkonferenz über eine Stimme verfügen. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefaßt, abgesehen von den Fällen, in denen nach den Bestimmungen dieser Verfassung eine Zweidrittelmehrheit erforderlich ist. Die Mehrheit wird nach der Zahl der anwesenden und an der Abstimmung teilnehmenden Mitglieder berechnet.

D. Verfahren.

  1. Ziffer 9
    Die Generalkonferenz tritt jährlich zu einer ordentlichen Tagung zusammen; sie kann zu einer außerordentlichen Tagung auf Einberufung des Exekutivrates zusammentreten. Auf jeder Tagung soll die Konferenz den Sitz der nächsten Tagung bestimmen und dieser soll sich von Jahr zu Jahr ändern.
  2. Ziffer 10
    Die Generalkonferenz soll auf jeder Tagung ihren Präsidenten und ihr Büro wählen sowie ihre Geschäftsordnung annehmen.
  3. Ziffer 11
    Die Generalkonferenz soll technische Spezialausschüsse und sonstige Hilfsorgane einsetzen, die sich für die Erfüllung ihrer Aufgaben als notwendig erweisen.
  4. Ziffer 12
    Die Generalkonferenz soll Anordnungen treffen, um dem Publikum den Zutritt zu den Verhandlungen zu ermöglichen, vorbehaltlich der Bestimmungen ihrer Geschäftsordnung.

E. Beobachter.

  1. Ziffer 13
    Die Generalkonferenz kann, auf Empfehlung des Exekutivrates, mit Zweidrittelmehrheit und vorbehaltlich ihrer Geschäftsordnung, Vertreter internationaler Organisationen, vor allem der in Artikel römisch elf, Paragraph 4, vorgesehenen, zu bestimmten Sitzungen der Konferenz oder ihrer Ausschüsse als Beobachter einladen.

Zuletzt aktualisiert am

12.03.2025

Gesetzesnummer

10009215

Dokumentnummer

NOR12118080

Alte Dokumentnummer

N7194933925L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1949/49/A4/NOR12118080