Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Verfassung der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur (UNESCO)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 49/1949Bundesgesetzblatt Nr. 49 aus 1949,
Typ
Vertrag - Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 7Artikel 7
Text
Artikel VII.Artikel römisch sieben.
Nationale Ausschüsse für Zusammenarbeit.
Jeder Mitgliedstaat soll die seinen besonderen Bedingungen entsprechenden Vorkehrungen treffen, um die hauptsächlichsten nationalen Gruppen, die sich für die Probleme der Erziehung, Wissenschaft und Kultur interessieren, mit den Arbeiten der Organisation in Verbindung zu bringen, und zwar vorzugsweise durch Errichtung eines Nationalen Ausschusses, dem Vertreter sowohl der Regierung wie dieser verschiedenen Gruppen angehören.
In den Ländern, in denen Nationale Ausschüsse oder nationale Organe für Zusammenarbeit bestehen, sollen diese in beratender Eigenschaft bei den betreffenden Delegationen zur Generalkonferenz und bei ihren Regierungen, in allen die Organisation betreffenden Angelegenheiten mitwirken. Sie sollen ferner als Verbindungsorgane bei allen die Organisation interessierenden Fragen dienen.
Auf Verlangen eines Mitgliedstaates kann die Organisation ein Mitglied des Sekretariates vorübergehend oder dauernd in den Nationalen Ausschuß des betreffenden Staates zwecks Mitwirkung an den Arbeiten des Ausschusses abordnen.
Zuletzt aktualisiert am
12.03.2025
Dokumentnummer
NOR12118083
Alte Dokumentnummer
N7194933928L