Rechtstracker.at

§ 2

Fassungen
ab 01.09.1975 — BGBl. Nr. 324/1975
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2 heute01.09.1975 BGBl. Nr. 324/1975

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Religionsunterrichtsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 190 aus 1949, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 324 aus 1975,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.09.1975BGBl. Nr. 324/1975

Außerkrafttretensdatum

Index

70/07 Schule und Kirche

Text

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Der Religionsunterricht wird durch die betreffende gesetzlich anerkannte Kirche oder Religionsgemeinschaft besorgt, geleitet und unmittelbar beaufsichtigt. Dem Bund steht jedoch – soweit Paragraph 7 d, nicht anderes bestimmt – das Recht zu, durch seine Schulaufsichtsorgane den Religionsunterricht in organisatorischer und schuldisziplinärer Hinsicht zu beaufsichtigen.
  2. Absatz 2,Die Lehrpläne für den Religionsunterricht werden hinsichtlich des Lehrstoffes und seiner Aufteilung auf die einzelnen Schulstufen von der betreffenden gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft im Rahmen der staatlich festgesetzten Wochenstundenzahl für den Religionsunterricht erlassen und sodann – soweit Paragraph 7 d, nicht anderes bestimmt – vom zuständigen Bundesminister bekanntgemacht. Den gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften ist vor der Festsetzung und vor jeder Änderung der Wochenstundenanzahl für den Religionsunterricht Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
  3. Absatz 3,Für den Religionsunterricht dürfen nur Lehrbücher und Lehrmittel verwendet werden, die nicht im Widerspruch zur staatsbürgerlichen Erziehung stehen.

Anmerkung

ÜR: Art. II, BGBl. Nr. 243/1962

Zuletzt aktualisiert am

06.05.2015

Gesetzesnummer

10009217

Dokumentnummer

NOR12118062

alte Dokumentnummer

N7194928319L