Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Religionsunterrichtsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 190/1949 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 243/1962Bundesgesetzblatt Nr. 190 aus 1949, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 243 aus 1962,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7bParagraph 7 b
Index
70/07 Schule und Kirche
Text
§ 7b.Paragraph 7 b,
(1)Absatz eins,Als Religionslehrer an den unter § 1 fallenden mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten und sonstigen privaten Schulen dürfen nur Personen verwendet werden, die von der zuständigen kirchlichen (religionsgesellschaftlichen) Behörde als hiezu befähigt und ermächtigt erklärt sind. Wird einem solchen Religionslehrer die ihm erteilte Ermächtigung von der zuständigen kirchlichen (religionsgesellschaftlichen) Behörde entzogen, so darf er für die Erteilung des Religionsunterrichtes nicht mehr verwendet werden.Als Religionslehrer an den unter Paragraph eins, fallenden mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten und sonstigen privaten Schulen dürfen nur Personen verwendet werden, die von der zuständigen kirchlichen (religionsgesellschaftlichen) Behörde als hiezu befähigt und ermächtigt erklärt sind. Wird einem solchen Religionslehrer die ihm erteilte Ermächtigung von der zuständigen kirchlichen (religionsgesellschaftlichen) Behörde entzogen, so darf er für die Erteilung des Religionsunterrichtes nicht mehr verwendet werden.
(2)Absatz 2,Auf die im Abs. 1 genannten Religionslehrer finden die Bestimmungen des § 3 Abs. 3 sowie sinngemäß die Bestimmungen des § 4 Abs. 4 und 5 Anwendung; ferner finden auf die im Abs. 1 genannten Schulen die Bestimmungen des § 7a sinngemäß Anwendung.Auf die im Absatz eins, genannten Religionslehrer finden die Bestimmungen des Paragraph 3, Absatz 3, sowie sinngemäß die Bestimmungen des Paragraph 4, Absatz 4 und 5 Anwendung; ferner finden auf die im Absatz eins, genannten Schulen die Bestimmungen des Paragraph 7 a, sinngemäß Anwendung.
Anmerkung
ÜR: Art. II, BGBl. Nr. 243/1962
Zuletzt aktualisiert am
06.05.2015
Dokumentnummer
NOR12118071
Alte Dokumentnummer
N7194928328L