Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Religionsunterrichtsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 190/1949 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 324/1975Bundesgesetzblatt Nr. 190 aus 1949, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 324 aus 1975,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7dParagraph 7 d
Index
70/07 Schule und Kirche
Text
§ 7d.Paragraph 7 d,
(1)Absatz eins,Die gemäß § 2 Abs. 1 zweiter Satz und Abs. 2 erster Satz, § 5 Abs. 1 letzter Satz und § 7c Abs. 4 vom Bund wahrzunehmenden Aufgaben kommen in den Angelegenheiten der land- und forstwirtschaftlichen Berufsschulen und der land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen den Ländern zu; soweit in den angeführten Bestimmungen Bundesminister genannt sind, treten an ihre Stelle die Landesregierungen.Die gemäß Paragraph 2, Absatz eins, zweiter Satz und Absatz 2, erster Satz, Paragraph 5, Absatz eins, letzter Satz und Paragraph 7 c, Absatz 4, vom Bund wahrzunehmenden Aufgaben kommen in den Angelegenheiten der land- und forstwirtschaftlichen Berufsschulen und der land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen den Ländern zu; soweit in den angeführten Bestimmungen Bundesminister genannt sind, treten an ihre Stelle die Landesregierungen.
(2)Absatz 2,Die Regelung des Abs. 1 gilt nicht, soweit es sich um Fachschulen für die Ausbildung von Forstpersonal oder um öffentliche land- und forstwirtschaftliche Fachschulen handelt, die mit einer höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalt, mit einer Anstalt für die Ausbildung und Fortbildung der Lehrer an land- und forstwirtschaftlichen Schulen, mit einer Fachschule für die Ausbildung von Forstpersonal oder mit einer land- und forstwirtschaftlichen Versuchsanstalt des Bundes organisatorisch verbunden sind.Die Regelung des Absatz eins, gilt nicht, soweit es sich um Fachschulen für die Ausbildung von Forstpersonal oder um öffentliche land- und forstwirtschaftliche Fachschulen handelt, die mit einer höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalt, mit einer Anstalt für die Ausbildung und Fortbildung der Lehrer an land- und forstwirtschaftlichen Schulen, mit einer Fachschule für die Ausbildung von Forstpersonal oder mit einer land- und forstwirtschaftlichen Versuchsanstalt des Bundes organisatorisch verbunden sind.
Zuletzt aktualisiert am
06.05.2015
Dokumentnummer
NOR12118073
alte Dokumentnummer
N7194928330L