Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Errichtung eines „Salzburger Festspielfonds“
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 147/1950Bundesgesetzblatt Nr. 147 aus 1950,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 13Paragraph 13
Text
§ 13.Paragraph 13,
(1)Absatz eins,Das Direktorium besteht aus dem Vorsitzenden und höchstens vier weiteren Mitgliedern, die weder der Delegiertenversammlung noch dem Kuratorium als stimmberechtigte Mitglieder angehören dürfen.
(2)Absatz 2,Der Vorsitzende des Direktoriums führt den Titel Präsident. Ihm obliegt im Einvernehmen mit den übrigen Mitgliedern des Direktoriums die Führung der laufenden Geschäfte in künstlerischer und organisatorischer Hinsicht.
Zuletzt aktualisiert am
10.11.2016
Dokumentnummer
NOR12118104
Alte Dokumentnummer
N7195010834O