Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Errichtung eines „Salzburger Festspielfonds“
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 147/1950Bundesgesetzblatt Nr. 147 aus 1950,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Text
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Die im § 3 lit. a genannten Rechtsträger sind zur Deckung allfälliger Betriebsabgänge des Fonds mit der Maßgabe verpflichtet, daß jeweils 40 v. H. der Abgänge der Bund und je 20 v. H. das Land Salzburg, die Landeshauptstadt Salzburg und der Fremdenverkehrsförderungsfonds des Landes Salzburg zu tragen haben.Die im Paragraph 3, Litera a, genannten Rechtsträger sind zur Deckung allfälliger Betriebsabgänge des Fonds mit der Maßgabe verpflichtet, daß jeweils 40 v. H. der Abgänge der Bund und je 20 v. H. das Land Salzburg, die Landeshauptstadt Salzburg und der Fremdenverkehrsförderungsfonds des Landes Salzburg zu tragen haben.
(2)Absatz 2,Die jährliche Höhe des Abganges gemäß Abs. 1 wird vom Kuratorium festgestellt.Die jährliche Höhe des Abganges gemäß Absatz eins, wird vom Kuratorium festgestellt.
(3)Absatz 3,Die im § 3 lit. a genannten Rechtsträger haben nach Maßgabe der sie gemäß Abs. 1 treffenden Verpflichtung Vorschüsse auf den zu erwartenden Betriebsabgang zu leisten. Höhe und Fälligkeit solcher Vorschußleistungen werden vom Kuratorium auf Grund des genehmigten Jahresvoranschlages festgesetzt (§ 11).Die im Paragraph 3, Litera a, genannten Rechtsträger haben nach Maßgabe der sie gemäß Absatz eins, treffenden Verpflichtung Vorschüsse auf den zu erwartenden Betriebsabgang zu leisten. Höhe und Fälligkeit solcher Vorschußleistungen werden vom Kuratorium auf Grund des genehmigten Jahresvoranschlages festgesetzt (Paragraph 11,).
Zuletzt aktualisiert am
10.11.2016
Dokumentnummer
NOR12118095
alte Dokumentnummer
N7195010825O