Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Verleihung des Doktorates unter den Auspizien des Bundespräsidenten ÜR
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 405/1968Bundesgesetzblatt Nr. 405 aus 1968,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2Artikel 2
Index
72/16 Sonstiges Wissenschaft, Hochschulen
Übergangsrecht/Verfassungsbestimmung
ÜR
Text
Artikel IIArtikel römisch zwei
(Anm.: aus BGBl. Nr. 405/1968, zu § 2a, BGBl. Nr. 58/1952)Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 405 aus 1968,, zu Paragraph 2 a,, Bundesgesetzblatt Nr. 58 aus 1952,)
Auf Antrag von Personen, denen vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes das Doktorat unter den Auspizien des Bundespräsidenten verliehen wurde, hat der Rektor mit Bescheid den Zeitpunkt festzustellen, zu dem die Promotion des Antragstellers frühestens hätte stattfinden können, wenn ein Ansuchen um Zulassung zur Promotion unter den Auspizien des Bundespräsidenten nicht gestellt worden wäre. Solche Personen sind auf Antrag bei Anwendung bundesrechtlicher Vorschriften so zu behandeln, als ob ihnen das Doktorat zu diesem Zeitpunkt verliehen worden wäre. Auf Grund bundesrechtlicher Vorschriften bereits ergangene Bescheide sind auf Antrag, soweit die anzuwendenden Vorschriften dies zulassen, in diesem Sinne abzuändern. Die Abänderung gilt rückwirkend für den Zeitpunkt des Wirksamwerdens des abgeänderten Bescheides, sofern dies für den Antragsteller günstiger ist.
Zuletzt aktualisiert am
31.10.2016
Dokumentnummer
NOR12161633
Alte Dokumentnummer
N7195212766O