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Art. 2 (ÜR)

Fassungen
ab 04.12.1968 — BGBl. Nr. 405/1968
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 2 (ÜR) heute04.12.1968 BGBl. Nr. 405/1968

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Verleihung des Doktorates unter den Auspizien des Bundespräsidenten ÜR

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 405 aus 1968,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2

Inkrafttretensdatum

04.12.1968BGBl. Nr. 405/1968

Außerkrafttretensdatum

Index

72/16 Sonstiges Wissenschaft, Hochschulen

Übergangsrecht/Verfassungsbestimmung

ÜR

Text

Artikel römisch zwei

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 405 aus 1968,, zu Paragraph 2 a,, Bundesgesetzblatt Nr. 58 aus 1952,)

Auf Antrag von Personen, denen vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes das Doktorat unter den Auspizien des Bundespräsidenten verliehen wurde, hat der Rektor mit Bescheid den Zeitpunkt festzustellen, zu dem die Promotion des Antragstellers frühestens hätte stattfinden können, wenn ein Ansuchen um Zulassung zur Promotion unter den Auspizien des Bundespräsidenten nicht gestellt worden wäre. Solche Personen sind auf Antrag bei Anwendung bundesrechtlicher Vorschriften so zu behandeln, als ob ihnen das Doktorat zu diesem Zeitpunkt verliehen worden wäre. Auf Grund bundesrechtlicher Vorschriften bereits ergangene Bescheide sind auf Antrag, soweit die anzuwendenden Vorschriften dies zulassen, in diesem Sinne abzuändern. Die Abänderung gilt rückwirkend für den Zeitpunkt des Wirksamwerdens des abgeänderten Bescheides, sofern dies für den Antragsteller günstiger ist.

Zuletzt aktualisiert am

31.10.2016

Gesetzesnummer

10009224

Dokumentnummer

NOR12161633

Alte Dokumentnummer

N7195212766O