Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Kulturübereinkommen (Vereinigtes Königreich)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 60/1953Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1953,
Typ
Vertrag – Vereinigtes Königreich
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 10Artikel 10
Index
79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik)
Text
Artikel X.Artikel römisch zehn.
Die vollzählig gemischte Kommission wird innerhalb von zwölf Monaten, angefangen von dem Tage, an dem das vorliegende Übereinkommen in Kraft tritt, und von da an im Falle des Bedarfs, mindestens aber alle zwei Jahre, zusammentreten. Die Zusammenkünfte werden abwechselnd in Österreich und im Vereinigten Königreich stattfinden. Bei diesen Zusammenkünften wird ein siebentes, von der Regierung desjenigen Staates, in dem die Zusammenkunft stattfindet, ernanntes Mitglied den Vorsitz führen.
Zuletzt aktualisiert am
11.03.2016
Dokumentnummer
NOR12118128
Alte Dokumentnummer
N7195333897L