Rechtstracker.at

Art. 10

Fassungen
ab 25.04.1953 — BGBl. Nr. 60/1953 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 10 heute25.04.1953 BGBl. Nr. 60/1953 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Kulturübereinkommen (Vereinigtes Königreich)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1953,

Typ

Vertrag – Vereinigtes Königreich

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 10

Inkrafttretensdatum

25.04.1953BGBl. Nr. 60/1953

Außerkrafttretensdatum

Index

79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik)

Text

Artikel römisch zehn.

Die vollzählig gemischte Kommission wird innerhalb von zwölf Monaten, angefangen von dem Tage, an dem das vorliegende Übereinkommen in Kraft tritt, und von da an im Falle des Bedarfs, mindestens aber alle zwei Jahre, zusammentreten. Die Zusammenkünfte werden abwechselnd in Österreich und im Vereinigten Königreich stattfinden. Bei diesen Zusammenkünften wird ein siebentes, von der Regierung desjenigen Staates, in dem die Zusammenkunft stattfindet, ernanntes Mitglied den Vorsitz führen.

Zuletzt aktualisiert am

11.03.2016

Gesetzesnummer

10009227

Dokumentnummer

NOR12118128

Alte Dokumentnummer

N7195333897L